Social Media und Online Business Plattformen – Was ist zu beachten?

Social Media: Was sollte man juristisch gesehen beachten?Social Media und Business Online Plattformen wie Xing sind inzwischen zu einem wichtigen Marketingtool geworden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Datenschutz, Wettbewerbsrecht und sonstiges IT Recht) sind jedoch vielfältig und komplex und müssen genau wie ihre Entwicklung genau beobachtet werden. Ansonsten drohen Abmahnungen und Strafen, wie zwei Beispiele aus jüngster Vergangenheit zeigen.

So hat das Bundeskartellamt vor gut einem Jahr Ermittlungen gegen Facebook wegen unangemessenen Nutzungsbedingungen aufgenommen. Facebook wurde vorgeworfen, dass die Nutzungsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen und Facebook dadurch seine marktbeherrschende Stellung missbraucht. Aber nicht nur Global Player sind davon betroffen. Auch andere Webseitenbetreiber wurden von einer Abmahnungswelle überrollt. Es geht um die weit verbreitete Einbindung des sogenannten Like- oder Gefällt-mir Buttons von Facebook auf einer Vielzahl von Webseiten, Blogs und Onlineshops. Datenschützer sehen den Button, der mittels Cookies funktioniert, seit langem als datenschutzrechtlich bedenklich an. Problematisch ist, dass der User kann dieser Datenübermittlung vorab weder zustimmen noch widersprechen kann.

Auch beim Impressum gibt es einiges zu beachten. Zunächst muss man wissen, ob man der Impressumpflicht unterliegt. Ein Impressum braucht jeder, der als Diensteanbieter unter dem Telemediengesetz gilt, dies ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Diensteanbieter muss (soweit anwendbar) mindestens folgende Informationen bereithalten, was üblicherweise über das Impressum abgedeckt wird.

  • Namen und Anschrift
  • Rechtsform
  • Vertretungsberechtigten
  • Stamm- oder Grundkapital
  • Emailadresse
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • betreffendes Register (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) und entsprechende Registernummer
  • Angaben über die Kammer
  • bei bestimmten Berufen die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Auch wenn Bilder oder Fotos im Netz verwendet oder gar bearbeitet werden, ist Vorsicht geboten. Als Grundregel gilt, dass keine fremden Bilder ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers verwendet werden dürfen. Man sollte nie von einem stillschweigenden Einverständnis ausgehen. Sollte der Inhaber die Erlaubnis zur Verwendung bestreiten, muss der Verwender beweisen, dass er dazu berechtigt war. Auch bei scheinbar frei zur Verfügung stehenden Bildern sollte man die jeweiligen Nutzungsbedingungen beachten. Darin kann z.B. geregelt sein, dass die Nutzung, die über den privaten Bereich hinausgeht, nicht vom Nutzungsrecht umfasst ist, oder die Nutzung zeitlich beschränkt ist. In jedem Fall sollte man die Quelle bzw. den Eigentümer angeben. Bei Bildern, die einem von Dritten zur Verfügung gestellt werden, muss sichergestellt werden, dass diese überhaupt zur Freigabe berechtigt waren. Auf eine mündliche Zusicherung sollte man sich dabei nicht verlassen.


Dieser Gastbeitrag wurde von Dr. Alexander Deicke K11 Consulting geschrieben. Die K11 Consulting GmbH bietet im Schnittbereich zwischen Wirtschaft und Recht (z.B. Datenschutz, Compliance) individuelle Interim und Outsourcing Lösungen an.


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